Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dauer der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß.
Ausmaß der Minderung.
§ 108. (1) Die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß ist entweder für eine bestimmte Zeit oder für dauernd auszusprechen; die Minderung des Ruhegenusses (der Abfertigung) ist mit höchstens 25 v.H. festzusetzen.Paragraph 108, (1) Die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß ist entweder für eine bestimmte Zeit oder für dauernd auszusprechen; die Minderung des Ruhegenusses (der Abfertigung) ist mit höchstens 25 v.H. festzusetzen.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des § 84 Abs. 1 Z 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.
Dokumentnummer
NOR12105246
alte Dokumentnummer
N6199112533H