Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Schwimmende Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
§ 16. (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen zulässig.Paragraph 16, (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen zulässig.
(2)Absatz 2,Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt sein.
(3)Absatz 3,Die brennbaren Flüssigkeiten müssen in dichten Metalltanks gelagert werden, die im Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch lösbar eingebaut sind. Die Wände des den Tank umgebenden Schwimmkörpers dürfen nicht zugleich Wände des Tanks sein.
(4)Absatz 4,Der Teil des Schwimmkörpers, in dem die Tanks gemäß Abs. 2 eingebaut sind, muß eine öldichte Wanne bilden.Der Teil des Schwimmkörpers, in dem die Tanks gemäß Absatz 2, eingebaut sind, muß eine öldichte Wanne bilden.
(5)Absatz 5,Das Deck des Schwimmkörpers über den Tanks muß wasserdicht, jedoch lösbar sein. Der Zwischenraum zwischen den Tanks und der Wanne des Schwimmkörpers ist entweder mit ölresistenten Füllstoffen dicht zu verfüllen oder zur Gänze ständig mit Wasser gefüllt zu halten, oder es sind in der Wanne Einrichtungen einzubauen, die Leckagen und das Entstehen explosiver Gemische verläßlich anzeigen. Im Falle einer solchen Anzeige muß der Zwischenraum so lange zur Gänze mit Wasser gefüllt gehalten werden, bis mit dem Ausbauen der Tanks begonnen wird. Die Wanne ist über Deck zu entlüften. Das Entlüftungsrohr ist mit einer Flammendurchschlagssicherung zu versehen.
(6)Absatz 6,Die Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, sind mit selbsttätigen Überfüllsicherungen zu versehen. Es dürfen nur zuverlässig wirkende Überfüllsicherungen verwendet werden, bei denen nach selbsttätiger Sperre der Flüssigkeitszufuhr die Restentleerung der Fülleitung gewährleistet ist. Das Füllen der Tanks mit Pumpen ist verboten.
(7)Absatz 7,Die Fülleitungen der Tanks sind als Rohrleitungen an Deck des Schwimmkörpers fest zu verlegen. Der Teil des Schwimmkörpers, der die Tanks enthält, ist außen hell und reflektierend zu streichen oder auszugestalten. Die Innenwandungen des Schwimmkörpers im Bereich der Wanne sind mit einem rostbindenden, mineralölbeständigen Anstrich zu versehen. Als Rohrleitungen dürfen nur schwere Gewinderohre verwendet werden. Diese sind mit Isolierbinden oder einem Rostschutzanstrich zu versehen.
(8)Absatz 8,Ist der Zwischenraum zwischen dem Tank und der Wanne des Schwimmkörpers mit Füllstoff gefüllt, muß vom Deck aus ein Kontrollrohr mit ausreichender lichter Weite bis zum tiefsten Punkt der Wanne führen. Das Rohr muß bis 0,05 m über dem Boden des Schwimmkörpers reichen; es ist in seiner ganzen Länge unter Deck mit Schlitzen zu versehen. Über Deck ist das Rohr mit einer Kappen-Verschraubung abzuschließen.
(9)Absatz 9,Soll die Anlage als Tankstelle für Fahrzeuge verwendet werden, so ist der Teil des Decks, auf dem sich die Zapfeinrichtungen befinden, mit einem flüssigkeitsdichten Bordrand zu umgeben. Dort anfallende Niederschlagswässer sind über einen im Schwimmkörper eingebauten Ölabscheider abzuleiten. Dieser muß eine selbsttätige Sperre und eine normale Durchflußleistung von mindestens 1 l/s aufweisen.
(10)Absatz 10,Der Ölabscheider muß dicht und leicht zugänglich sein. Er ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen und rechtzeitig zu entleeren. Die Abdeckung des Ölabscheiders muß leicht abnehmbar sein. Eine Bedienungsvorschrift für den Ölabscheider ist auf der schwimmenden Anlage aufzubewahren und dem für die Bedienung der Anlage zuständigen Personal auszuhändigen. Das Personal ist nachweislich in der Bedienung einzuschulen und über die im Gefahrenfall erforderlichen Maßnahmen zu unterweisen.
(11)Absatz 11,Über die Wartung des Ölabscheiders sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, in die sämtliche Wartungsarbeiten mit Datumsangabe einzutragen sind; sie sind beim Betreiber der Anlage zu verwahren.
(12)Absatz 12,Sollen die Tanks von Land aus befüllt werden, muß die Anlage mit dem Land durch einen Steg verbunden sein, dessen tragende Teile aus Stahl sind. Die Fülleitung ist als Rohr verlegt am Steg zu befestigen. Flexible Schlauchleitungen dürfen nur
zur Verbindung der Fülleitung am Schwimmkörper mit der Leitung am Steg verwendet werden. Die Fülleitung ist am Steg und am Schwimmkörper zu erden; diese Erdleitungen sind miteinander zu verbinden.
(13)Absatz 13,An der Füllstelle ist ein Schild mit der Aufschrift „Achtung! Tank ist mit Überfüllsicherung ausgestattet. Nur mit dicht angeschraubtem Schlauchanschluß füllen. Befüllen mittels Pumpen ist verboten!'' anzubringen.
(14)Absatz 14,Die Tanks müssen, wenn die Anlage nicht verwendet wird, entleert und entgast werden.
(15)Absatz 15,Auf dem Schwimmkörper sind mindestens 60 Liter eines wirksamen wasserabweisenden Ölbinders vorrätig zu halten. Verschüttetes Öl ist sofort mit Ölbinder zu bedecken. Verbrauchter Ölbinder ist unverzüglich zu entsorgen.
(16)Absatz 16,Schwimmende Versorgungsanlagen müssen mit Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 bis 9 ausgestattet sein.Schwimmende Versorgungsanlagen müssen mit Aufnahmeeinrichtungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 ausgestattet sein.
(17)Absatz 17,Für die Anlage und die auf ihr befindlichen Tanks gilt im übrigen die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 sinngemäß.
(18)Absatz 18,Auf Versorgungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 2 und K 3 dürfen hinsichtlich der Ausgestaltung die geltenden Bestimmungen für Tankfahrzeuge angewendet werden; für solche Anlagen gelten nur die Bestimmungen der Abs. 2, 11, 14 und 15.Auf Versorgungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 2 und K 3 dürfen hinsichtlich der Ausgestaltung die geltenden Bestimmungen für Tankfahrzeuge angewendet werden; für solche Anlagen gelten nur die Bestimmungen der Absatz 2, 11, 14 und 15,
Dokumentnummer
NOR12105262
Alte Dokumentnummer
N6199112798H