Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
28.06.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.01.199527.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008
§ 3428.06.199131.12.1994 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

28.06.1991BGBl. Nr. 334/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Sicherung der Ladeluken und sonstiger Öffnungen

Paragraph 34, (1) Solange Verladearbeiten an Bord von Fahrzeugen durchgeführt werden, müssen alle zugänglichen Ladeluken zuverlässig verschlossen oder durch ein standfestes Geländer von mindestens 1 m Höhe gesichert sein. Dies gilt nicht für Ladeluken mit einem Süll von mindestens 0,75 m Höhe, für Ladeluken, die unmittelbar für das Verladen benützt werden, und nicht für nur kurze Unterbrechungen der Verladearbeiten, wenn sichergestellt ist, daß Unbefugte nicht in den Gefahrenbereich gelangen können.

  1. Absatz 2,Sonstige für Arbeitnehmer gefährliche Öffnungen oder Vertiefungen sind soweit wie möglich zu verschließen oder mit einer ausreichend tragfähigen Abdeckung zu versehen.

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12105280

Alte Dokumentnummer

N6199112816H