Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1991Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Entsendung zu Ausbildungszwecken
§ 6a. (1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu Ausbildungszwecken zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf diese dem Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit ist § 39a Abs. 2 bis 4 BDG 1979 anzuwenden.Paragraph 6 a, (1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu Ausbildungszwecken zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf diese dem Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit ist Paragraph 39 a, Absatz 2 bis 4 BDG 1979 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.Absatz eins, ist abweichend vom Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
Dokumentnummer
NOR12105363
alte Dokumentnummer
N6199112957H