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§ 34 SchKV

Fassungen
22.03.1991 bis 30.12.1991 — BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3431.12.199131.08.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010
§ 3422.03.199130.12.1991 BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 128/1991

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

22.03.1991BGBl. Nr. 128/1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.1991

Abkürzung

SchKV

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Beisitzer der Landesberufungskommission sind innerhalb eines Monates nach Kundmachung dieser Verordnung von den in Betracht kommenden, zur Entsendung verpflichteten Stellen zu entsenden.
  2. Absatz 2,Die erste Amtsdauer der Mitglieder der Landesberufungskommissionen endet am 31. Dezember 1994.
  3. Absatz 3,Die derzeit laufende Amtsdauer der Bundesschiedskommission endet am 31. Dezember 1991.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung ist auch anzuwenden auf die Schlichtung oder Entscheidung von Streitigkeiten aus Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden.
  5. Absatz 5,Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängig sind.
  6. Absatz 6,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei Schiedskommissionen anhängige Verfahren sind, soweit dies nicht schon geschehen ist, von Amts wegen an die nunmehr hiefür zuständigen Schiedskommissionen zu überweisen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10008769

Dokumentnummer

NOR12105448

Alte Dokumentnummer

N6199114444J