Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 128/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Beisitzer der Landesberufungskommission sind innerhalb eines Monates nach Kundmachung dieser Verordnung von den in Betracht kommenden, zur Entsendung verpflichteten Stellen zu entsenden.
(2)Absatz 2,Die erste Amtsdauer der Mitglieder der Landesberufungskommissionen endet am 31. Dezember 1994.
(3)Absatz 3,Die derzeit laufende Amtsdauer der Bundesschiedskommission endet am 31. Dezember 1991.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung ist auch anzuwenden auf die Schlichtung oder Entscheidung von Streitigkeiten aus Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden.
(5)Absatz 5,Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängig sind.
(6)Absatz 6,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei Schiedskommissionen anhängige Verfahren sind, soweit dies nicht schon geschehen ist, von Amts wegen an die nunmehr hiefür zuständigen Schiedskommissionen zu überweisen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12105448
Alte Dokumentnummer
N6199114444J