Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44aParagraph 44 a
Text
Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte
§ 44a. (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wennParagraph 44 a, (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn
dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und
wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
(3)Absatz 3,Die Lehrverpflichtung darf - ausgenommen im Falle des § 44e Abs. 3 - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.Die Lehrverpflichtung darf - ausgenommen im Falle des Paragraph 44 e, Absatz 3, - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet jedoch unbeschadet des § 44e mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Abs. 3 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b anschließt.Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet jedoch unbeschadet des Paragraph 44 e, mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Absatz 3, festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b anschließt.
(5)Absatz 5,Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Abs. 1 insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Zeiträume, um die infolge der Anwendung des Abs. 4 Jahresfristen überschritten werden, sind auf diesen Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 4 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Absatz eins, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Zeiträume, um die infolge der Anwendung des Absatz 4, Jahresfristen überschritten werden, sind auf diesen Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Absatz 4, erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
(6)Absatz 6,Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden, wenn
sich der Landeslehrer in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule befunden hat,
der Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Landeslehrers enden würde oder
der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Schlagworte
Teilbeschäftigung, Lebensgefährte, Verwandtschaft, Schwägerschaft,
Adoptivkind, Stiefkind, Wahlkind
Dokumentnummer
NOR12105490
Alte Dokumentnummer
N6199115623J