Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Inkrafttretensdatum
01.07.1991
Außerkrafttretensdatum
31.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995
Text
Behandlung von Bruchteilen bei der Feststellung
der Lehrverpflichtung
§ 47. Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung Paragraph 47, Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung
nach den §§44 bis 46 und 48 bis 53 oder
bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8
EKUG
zuletzt nicht volle Wochenstunden, so ist ein Bruchteil bis einschließlich einer halben Wochenstunde auf die nächstniedrigere volle Wochenstunde abzurunden und ein Bruchteil von mehr als einer halben Wochenstunde auf die nächsthöhere volle Wochenstunde aufzurunden.
Dokumentnummer
NOR12105493
Alte Dokumentnummer
N6199115626J