Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115aParagraph 115 a
Text
§ 115a. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, die nach § 44b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 44b Abs. 5 anzurechnen. Paragraph 115 a, Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, die nach Paragraph 44 b, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach Paragraph 44 a, Absatz 5,, sondern auf die Obergrenze nach Paragraph 44 b, Absatz 5, anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12105496
Alte Dokumentnummer
N6199115629J