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§ 13 LLDG 1985

Fassungen
01.02.1991 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 276/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.09.200801.09.2017 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1301.09.200731.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 1301.10.200031.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 1301.02.199130.09.2000 § → § BGBl. Nr. 276/1991
§ 1301.09.198531.01.1991 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1991BGBl. Nr. 276/1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000danach: BGBl. I Nr. 94/2000

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Lehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Lehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Lehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  3. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 88, kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  4. Absatz 4,Der Lehrer kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß Paragraph 24, Absatz eins,, die gemäß Paragraph 26, neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 88, kann der Lehrer die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.

Schlagworte

Altersgrenze, Mindestalter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105505

Alte Dokumentnummer

N6199115669J