Rechtstracker.at

§ 51 LLDG 1985

Fassungen
01.02.1991 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 276/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute01.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 5101.09.199831.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 138/1997
§ 5101.02.199131.08.1998 § → § BGBl. Nr. 276/1991
§ 5101.09.198531.01.1991 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.02.1991BGBl. Nr. 276/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998danach: BGBl. I Nr. 138/1997

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Nebenleistungen auf die Lehrverpflichtung

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Hat ein Lehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (Paragraph 19, Absatz 3,), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit zur Hälfte auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden angerechnet, als sie die jeweils an einem Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die Leitung eines Schulschikurses, einer Schullandwoche oder einer berufspraktischen Woche ist mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem der Schikurs, die Schullandwoche oder die berufspraktische Woche endet, auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955.

Schlagworte

Wartezeit, Hinweg, Zwischenweg, Gehzeit, Einrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105512

alte Dokumentnummer

N6199115676J