Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1991Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Text
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 3) - werden, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht.Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (Absatz 3,) - werden, soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht.
(2)Absatz 2,Die Unterrichtsstunden der folgenden Gegenstände werden eingereiht:
In die Lehrverpflichtungsgruppe 1: fachtheoretische Gegenstände gemäß § 5 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, Mathematik, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Elektronische Datenverarbeitung, Gegenstände der Betriebswirtschaftslehre und der Buchführung;In die Lehrverpflichtungsgruppe 1: fachtheoretische Gegenstände gemäß Paragraph 5, Litera b, des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, Mathematik, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Elektronische Datenverarbeitung, Gegenstände der Betriebswirtschaftslehre und der Buchführung; In die Lehrverpflichtungsgruppe 2: allgemein naturkundliche, berufs- und rechtskundliche Gegenstände, Gegenstände der Wirtschaftskunde, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Politische Bildung;
In die Lehrverpflichtungsgruppe 3: Leibesübungen, Maschinschreiben einschließlich Textverarbeitung;
In die Lehrverpflichtungsgruppe 6: Praktischer Unterricht.
(3)Absatz 3,Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 eingereiht.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12105515
alte Dokumentnummer
N6199115679J