Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte
§ 236a. Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte, die nach § 50b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50b Abs. 5 anzurechnen. Paragraph 236 a, Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte, die nach Paragraph 50 b, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach Paragraph 50 a, Absatz 3, letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach Paragraph 50 b, Absatz 5, anzurechnen.