Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 362/1991BGBl.Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 362/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 38.Paragraph 38,
Wird ein Personalvertreter
bei einer österreichischen Dienststelle oder
gemäß § 37a Abs. 1gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins
im Ausland verwendet, so ruht seine Funktion für die Dauer seiner Auslandsverwendung. Dies gilt nicht für den Personalvertreter, der in ein bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland errichtetes Personalvertretungsorgan gewählt wurde, für die Dauer der Verwendung bei dieser Dienststelle.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
NOR12105646
alte Dokumentnummer
N6199116373J