Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1991Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose oder andere Personen, die ihre Rechte von diesen Personen ableiten, wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf
jene Teile der österreichischen Pension, die beruhen
auf Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland oder
auf im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12105653
Alte Dokumentnummer
N6199116402J