Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991,
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1991,.
Text
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte des Dienststandes einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgtParagraph 3, (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte des Dienststandes einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt
vom 1. Jänner 1989 bis zum 31. Dezember 1989 9,75 vH ab 1. Jänner 1990 10,0 vH.
Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken.
(2)Absatz 2,Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3)Absatz 3,Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind
nicht zurückzuzahlen.