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§ 13a GehG

Fassungen
29.08.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 466/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13a heute30.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 13a10.08.200229.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 13a01.04.200009.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 13a01.01.199531.03.2000 § → § BGBl. Nr. 43/1995
§ 13a29.08.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 466/1991
§ 13a13.07.196628.08.1991 BGBl. Nr. 109/1966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

29.08.1991BGBl. Nr. 466/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 43/1995

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1991,.

Text

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 13 a, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
  2. Absatz 3,Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 4,Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
  4. Absatz 5,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

Schlagworte

Guter Glaube

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12105711

Alte Dokumentnummer

N6199116745J