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§ 68 GehG

Fassungen
01.10.1991 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2018
§ 6801.10.199131.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999
§ 6801.07.197930.09.1991 BGBl. Nr. 561/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.10.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1991,.

Text

Überstellung

Paragraph 68, (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 aufweist.

  1. Absatz 2,Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe maßgebende Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

------------------------+-----------------------------+-----------

     Überstellung       I                             I

--------------+---------I                             I Zeitraum

von der Besol-I         I  Ausbildung im Sinne der    I

dungs- oder   I in die- I  Ernennungserfordernisse    +----------

Verwendungs-  I Verwen- I  der Anlage 1 zum Beamten-  I

gruppe gemäß  I dungs-  I  Dienstrechtsgesetz 1979    I  Jahre

§ 12a Abs.2 Z I gruppe  I                             I

--------------+---------+-----------------------------+----------

     1        I         I                             I    15

     2        I   S 2   I                             I    13

     3        I         I                             I    11

--------------+---------+-----------------------------+----------

     1        I         I                             I    20

     2        I   S 1   I  mit abgeschlossenem        I    18

     3        I         I  Hochschulstudium           I    16

--------------+---------+-----------------------------+----------

     1        I         I                             I    22

     2        I   S 1   I  in den übrigen Fällen      I    20

     3        I         I                             I    18

  1. Absatz 3,Erreicht bei einer Überstellung gemäß Absatz 2, die Zeit, die für die Vorrückung oder Zeitvorrückung notwendig ist, den in der Tabelle im Absatz 2, für den betreffenden Überstellungsfall vorgesehenen Zeitraum nicht, so verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um das Ausmaß des fehlenden Zeitraumes.
  2. Absatz 4,Paragraph 12 a, Absatz 5 bis 8 und Paragraph 12 b, sind anzuwenden.

Schlagworte

Schulinspektor, Bezirksschulinspektor, Berufsschulinspektor, Überstellungsabzug, Ergänzungszulage

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12105717

alte Dokumentnummer

N6199116751J