Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Inkrafttretensdatum
01.10.1991
Außerkrafttretensdatum
19.07.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Beachte
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1991,.
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
§ 95. Wird ein Beamter gemäß § 240a BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 82e ergibt. § 12b Abs. 3 letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 82c bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind. Paragraph 95, Wird ein Beamter gemäß Paragraph 240 a, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 82 e, ergibt. Paragraph 12 b, Absatz 3, letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach Paragraph 82 c, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
Dokumentnummer
NOR12105726
Alte Dokumentnummer
N6199116760J