Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wahlberechtigung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10), die am StichtagWahlberechtigt sind nach Maßgabe des Absatz 2, in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Paragraph 10,), die am Stichtag
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind,
in Beschäftigung stehen oder
nach einem Arbeitsverhältnis arbeitslos sind (§ 10 Abs. 1 Z 1).nach einem Arbeitsverhältnis arbeitslos sind (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,).
(2)Absatz 2,Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeitsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.
(3)Absatz 3,Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105792
alte Dokumentnummer
N6199118050J