Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat
die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen festzulegen und in Wien überdies die Aufgaben der Zweigwahlkommission wahrzunehmen;
durch einstimmigen Beschluß die Gemeinden festzulegen, in denen keine Wahllokale einzurichten sind;
über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
Form und Inhalt der amtlichen Stimmzettel zu bestimmen;
über Berufungen gegen die Entscheidungen der Einspruchskommission zu entscheiden;
das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen;
die Enthebung eines Kammerrates gemäß § 44 vorzunehmen.die Enthebung eines Kammerrates gemäß Paragraph 44, vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105798
alte Dokumentnummer
N6199118056J