Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wahllokale
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,In jeder Gemeinde ist von der für den Bereich zuständigen Wahlbehörde im Wege des Wahlbüros mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die Hauptwahlkommission kann wegen der geringen Anzahl Wahlberechtigter durch einstimmigen Beschluß von der Errichtung eines Wahllokals in einer Gemeinde Abstand nehmen, sofern für diese Wahlberechtigten eine zumutbare Möglichkeit der Stimmabgabe besteht.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl von Wahllokalen, einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände, ist von den Gemeinden auf deren Kosten in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen.Die gemäß Absatz eins, erforderliche Anzahl von Wahllokalen, einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände, ist von den Gemeinden auf deren Kosten in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105804
alte Dokumentnummer
N6199118062J