Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung.Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung. (2)Absatz 2,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Antrag der Arbeiterkammer
festzustellen, an welchen Betriebsstätten die zum Stichtag (§ 18 Abs. 2) wahlberechtigten Kammerzugehörigen beschäftigt sind undfestzustellen, an welchen Betriebsstätten die zum Stichtag (Paragraph 18, Absatz 2,) wahlberechtigten Kammerzugehörigen beschäftigt sind und
deren Wohnanschriften zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zu diesem Zweck den Arbeitgebern, von denen Arbeiterkammerumlagen eingehoben werden, sowie den Arbeitgebern, die nichtumlagepflichtige Kammerzugehörige beschäftigen, Listen aller nach den Versicherungsunterlagen am Stichtag beschäftigten Kammerzugehörigen, die das Wahlalter erreicht haben, mit dem Auftrag zu übermitteln,
die Zuordnung dieser Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschrift dieser Betriebsstätten vorzunehmen und
die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der Ermittlungen gemäß Abs. 3 erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen, getrennt nach Wahlkörpern, an das Wahlbüro der Arbeiterkammer zur Erstellung der Wählerlisten zu übermitteln. Die Listen haben die Namen, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, die zum Stichtag das Wahlalter erreicht haben, sowie deren Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Arbeitgeber und dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger zu enthalten.Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der Ermittlungen gemäß Absatz 3, erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen, getrennt nach Wahlkörpern, an das Wahlbüro der Arbeiterkammer zur Erstellung der Wählerlisten zu übermitteln. Die Listen haben die Namen, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, die zum Stichtag das Wahlalter erreicht haben, sowie deren Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Arbeitgeber und dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger zu enthalten.
(5)Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.
(6)Absatz 6,Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Arbeiterkammer, dem Sozialversicherungsträger und der Wahlbehörde die in Abs. 3 Z 1 und 2 bezeichneten personenbezogenen Daten zu übermitteln.Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Arbeiterkammer, dem Sozialversicherungsträger und der Wahlbehörde die in Absatz 3, Ziffer eins und 2 bezeichneten personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105805
alte Dokumentnummer
N6199118063J