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§ 33 AKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 3301.08.199824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 166/1998
§ 3301.01.199231.07.1998 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 626/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 166/1998

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Antrag der Arbeiterkammer
    1. Ziffer eins
      festzustellen, an welchen Betriebsstätten die zum Stichtag (Paragraph 18, Absatz 2,) wahlberechtigten Kammerzugehörigen beschäftigt sind und
    2. Ziffer 2
      deren Wohnanschriften zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zu diesem Zweck den Arbeitgebern, von denen Arbeiterkammerumlagen eingehoben werden, sowie den Arbeitgebern, die nichtumlagepflichtige Kammerzugehörige beschäftigen, Listen aller nach den Versicherungsunterlagen am Stichtag beschäftigten Kammerzugehörigen, die das Wahlalter erreicht haben, mit dem Auftrag zu übermitteln,
    1. Ziffer eins
      die Zuordnung dieser Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschrift dieser Betriebsstätten vorzunehmen und
    2. Ziffer 2
      die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der Ermittlungen gemäß Absatz 3, erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen, getrennt nach Wahlkörpern, an das Wahlbüro der Arbeiterkammer zur Erstellung der Wählerlisten zu übermitteln. Die Listen haben die Namen, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, die zum Stichtag das Wahlalter erreicht haben, sowie deren Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Arbeitgeber und dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger zu enthalten.
  5. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.
  6. Absatz 6,Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Arbeiterkammer, dem Sozialversicherungsträger und der Wahlbehörde die in Absatz 3, Ziffer eins und 2 bezeichneten personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105805

alte Dokumentnummer

N6199118063J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P33/NOR12105805