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§ 35 AKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.08.1998 § → § BGBl. I Nr. 104/1998
§ 3501.01.199231.07.1998 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 626/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 104/1998

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Erstellung der Wählerlisten

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Sozialversicherungsnummern der in diesen Wählerverzeichnissen enthaltenen Personen vorzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den Wählerverzeichnissen aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis, in dem der Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständigkeitsentscheidung heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die verbesserten und ergänzten Wählerverzeichnisse sind zu Wählerlisten zusammenzufassen. Diese sind nach Wahlkreisen und Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Wahlkörpern zu gliedern. Jede wahlberechtigte Person, ausgenommen wahlberechtigte Arbeitslose (Paragraph 34,), ist in der Wählerliste jenes Wahlsprengels zu verzeichnen, in dessen örtlichem Bereich der Betrieb (Betriebs- oder Arbeitsstätte) liegt, in dem sie am Stichtag beschäftigt war. Die Anführung des Wahlberechtigten in der Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor der Sprengelwahlkommission.
  3. Absatz 3,Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen Wohnadresse bekannt ist, noch vor dem Einspruchsverfahren von der Aufnahme in die Wählerliste und dem zuständigen Wahllokal schriftlich zu informieren. Der Information ist ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte beizufügen.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Betriebsstätte

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105807

alte Dokumentnummer

N6199118065J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P35/NOR12105807