Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Auflage der Wählerlisten und Einspruchsverfahren
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Wählerlisten sind von den Zweigwahlkommissionen, in Wien vom Wahlbüro, mindestens sechs Kalendertage hindurch öffentlich aufzulegen. Im Bundesland Wien ist hiefür zumindest in jedem Gemeindebezirk eine Stelle und in größeren Städten sind nach Maßgabe der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten und die örtlichen Gegebenheiten eine oder mehrere Stellen festzulegen.
(2)Absatz 2,Während der Zeit, in der die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen, sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Einspruchskommission Einsprüche gegen die Wählerliste schriftlich einzubringen.
(3)Absatz 3,Die Einspruchskommission hat über die Einsprüche zu entscheiden und sowohl den Einspruchswerber als auch die von der Entscheidung betroffenen Wahlberechtigten von ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen.
(4)Absatz 4,Der Einspruchswerber und die von der Entscheidung betroffenen Wahlberechtigten haben das Recht, gegen die Entscheidung bei der Hauptwahlkommission schriftlich Berufung einzulegen. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist endgültig.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105808
alte Dokumentnummer
N6199118066J