Rechtstracker.at

§ 38 AKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.08.1998 § → § BGBl. I Nr. 104/1998
§ 3801.01.199231.07.1998 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 626/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 104/1998

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Amtliche Stimmzettel

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Für jeden Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Dem Wähler ist in geeigneter Form die Möglichkeit zu geben, den Wählerwillen zum Ausdruck zu bringen.
  2. Absatz 2,Für jeden Wahlkörper ist ferner ein leerer amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der ausschließlich von jenen Wahlberechtigten zu verwenden ist, die mittels Wahlkarten im Bereich einer anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Wahltermin gewählt wird, ihre Stimme abgeben.
  3. Absatz 3,Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Wahlstimme ungültig. Die Wahlstimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105810

alte Dokumentnummer

N6199118068J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P38/NOR12105810