Rechtstracker.at

§ 39 AKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute01.08.1998 § → § BGBl. I Nr. 104/1998
§ 3901.01.199231.07.1998 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 626/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 104/1998

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wahlkarte

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag ihr Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis gewechselt haben oder sich aus anderen wichtigen Gründen an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf Grund der Wahlkarte sind sie berechtigt, vor jeder Sprengelwahlkommission sowohl im Bereich der Arbeiterkammer, der sie angehören, als auch im Bereich jeder anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird, ihre Stimme abzugeben.
  2. Absatz 2,Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
  3. Absatz 3,Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich an beiden Wahltagen im Ausland aufhalten werden, können auf Grund einer für die Stimmabgabe im Ausland bestimmten Wahlkarte ihr Wahlrecht durch briefliche Stimmabgabe, die im Postwege zu erfolgen hat, ausüben.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105811

alte Dokumentnummer

N6199118069J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P39/NOR12105811