Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Mandatsentzug
§ 44.Paragraph 44,
Ein Kammerrat, bei dem nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen, ist von der Hauptwahlkommission seines Mandates zu entheben. Ein Kammerrat, bei dem nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (Paragraph 21,) ausschließen, ist von der Hauptwahlkommission seines Mandates zu entheben.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105816
alte Dokumentnummer
N6199118074J