Rechtstracker.at

§ 48 AKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute01.08.1998 § → § BGBl. I Nr. 104/1998
§ 4801.01.199231.07.1998 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 626/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 104/1998

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Konstituierung der Vollversammlung und Wahl des Präsidenten

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Nach der Neuwahl der Vollversammlung hat binnen acht Wochen ab dem letzten Wahltag die Konstituierung der Vollversammlung zu erfolgen. Ihre Einberufung obliegt dem amtierenden Präsidenten oder, wenn die Neuwahl auf Grund der Auflösung der Vollversammlung durchgeführt wurde (Paragraph 53,), dem Präsidenten der Bundesarbeitskammer. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur konstituierenden Tagung einzuladen.
  2. Absatz 2,Nach der Eröffnung der konstituierenden Tagung haben die neugewählten Kammerräte vor der Vollversammlung zu geloben, ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen der Arbeitnehmer wahrzunehmen und in Ausübung ihrer Funktion die Gesetze der Republik Österreich zu achten.
  3. Absatz 3,Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Präsidenten. Wahlvorschläge können von jeder in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppe erstattet werden. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener wahlwerbenden Gruppe aufscheint, die über die größere Anzahl der Mandate in der Vollversammlung verfügt. Bei Mandatsgleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei der Wahl der Vollversammlung für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen. Die Wahl des Präsidenten erfolgt geheim, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung verlangt. Der Präsident ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales anzugeloben.
  4. Absatz 4,Nach seiner Wahl übernimmt der Präsident den Vorsitz in der Vollversammlung.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105820

alte Dokumentnummer

N6199118078J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P48/NOR12105820