Rechtstracker.at

§ 50 AKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute01.08.1998 § → § BGBl. I Nr. 104/1998
§ 5001.01.199231.07.1998 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 626/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 104/1998

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wahl des Kontrollausschusses

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kontrollausschusses zu wählen.
  2. Absatz 2,Der Kontrollausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Die Sitze im Kontrollausschuß sind wie folgt zu verteilen:
    1. Ziffer eins
      Jeder Fraktion (Paragraph 72,) ist zunächst ein Sitz zuzuweisen.
    2. Ziffer 2
      Die verbleibenden Sitze sind auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen.
  3. Absatz 3,Auf die Wahl sind die Bestimmungen der§§ 48 Absatz 3, vorletzter Satz sowie 49 Absatz 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.
  4. Absatz 4,Mit Zustimmung der Vorsitzenden aller Fraktionen können folgende Abweichungen von Absatz 2, in der Vollversammlung beschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      Es kann eine geringere Zahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses als 15 festgelegt werden;
    2. Ziffer 2
      es können auch Vertreter jener wahlwerbenden Gruppen in den Kontrollausschuß gewählt werden, denen nicht die Eigenschaft einer Fraktion (Paragraph 72,) zukommt;
    3. Ziffer 3
      die Vertretung von Fraktionen (Paragraph 72,) kann anders als nach dem Verhältnisprinzip festgelegt werden.
  5. Absatz 5,In den Kontrollausschuß können nicht gewählt werden
    1. Ziffer eins
      der Präsident,
    2. Ziffer 2
      die Vizepräsidenten,
    3. Ziffer 3
      die übrigen Vorstandsmitglieder,
    4. Ziffer 4
      die Vorsitzenden und Kassiere von Fachausschüssen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105822

Alte Dokumentnummer

N6199118080J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P50/NOR12105822