Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Tagung der Vollversammlung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zu ordentlichen Tagungen einzuberufen. Außerordentliche Tagungen hat der Präsident unverzüglich so einzuberufen, daß binnen drei Wochen die Vollversammlung zusammentritt, wenn dies von mindestens einem Drittel der Kammerräte schriftlich verlangt wird.
(2)Absatz 2,Die Vollversammlung tagt öffentlich. Zu jeder Tagung ist die Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(3)Absatz 3,Die Tagesordnung beschließt der Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten. Dabei sind alle Gegenstände zu berücksichtigen, deren Behandlung von einer Fraktion bis spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der ordentlichen Tagung oder zugleich mit dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung schriftlich verlangt wird. Außerdem sind in der Tagesordnung Anträge gemäß § 15 und Petitionen gemäß § 16 zu berücksichtigen, die dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung der Vollversammlung zugegangen sind, soweit für die Behandlung von Petitionen kein Ausschuß (§ 16 Abs. 3) eingerichtet ist. Die Tagesordnung ist den Kammerräten vor der Tagung schriftlich bekanntzugeben. Gegenstände, deren Behandlung die Vollversammlung durch Beschluß als dringlich erklärt, können ohne vorherige Mitteilung in Verhandlung gezogen werden.Die Tagesordnung beschließt der Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten. Dabei sind alle Gegenstände zu berücksichtigen, deren Behandlung von einer Fraktion bis spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der ordentlichen Tagung oder zugleich mit dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung schriftlich verlangt wird. Außerdem sind in der Tagesordnung Anträge gemäß Paragraph 15 und Petitionen gemäß Paragraph 16, zu berücksichtigen, die dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung der Vollversammlung zugegangen sind, soweit für die Behandlung von Petitionen kein Ausschuß (Paragraph 16, Absatz 3,) eingerichtet ist. Die Tagesordnung ist den Kammerräten vor der Tagung schriftlich bekanntzugeben. Gegenstände, deren Behandlung die Vollversammlung durch Beschluß als dringlich erklärt, können ohne vorherige Mitteilung in Verhandlung gezogen werden.
(4)Absatz 4,Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident oder der von ihm mit der Vorsitzführung betraute Vizepräsident. Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse faßt sie, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(5)Absatz 5,Der Direktor hat an den Beratungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6)Absatz 6,Über alle Beratungen, einschließlich der Beschlüsse und der Ergebnisse von Abstimmungen, ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzführenden und vom Direktor zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für alle Kammerzugehörigen zur Einsicht aufzulegen. Ein Auszug aus dem Protokoll, der alle Beschlüsse zu enthalten hat, ist allen Kammerräten auszufolgen.
(7)Absatz 7,Bei Verhinderung eines Kammerrates hat dessen wahlwerbende Gruppe für seine Vertretung durch eine Ersatzperson (§ 40 Abs. 4) zu sorgen. Bei der erstmaligen Teilnahme einer Ersatzperson hat diese das Gelöbnis gemäß § 48 Abs. 2 zu leisten.Bei Verhinderung eines Kammerrates hat dessen wahlwerbende Gruppe für seine Vertretung durch eine Ersatzperson (Paragraph 40, Absatz 4,) zu sorgen. Bei der erstmaligen Teilnahme einer Ersatzperson hat diese das Gelöbnis gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105824
alte Dokumentnummer
N6199118082J