Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abschnitt 8
Rechte und Pflichten der Kammerräte und Funktionäre der Arbeiterkammer
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Die Kammerräte sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Kammerräte sind zur Teilnahme an den Tagungen der Vollversammlung verpflichtet und haben die ihnen auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Eine Funktion als Präsident, Vizepräsident, Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses ist mit der gleichzeitigen Beschäftigung in der Arbeiterkammer als Arbeitnehmer unvereinbar.
(2)Absatz 2,Die Kammerräte haben das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Arbeiterkammer, insbesondere hinsichtlich der Finanzgebarung und der Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung.
(3)Absatz 3,Die Kammerräte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Der Vorstand hat die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes festzustellen und kann hiefür Richtlinien für regelmäßig auftretende Aufwände erlassen. Durch Richtlinie der Bundesarbeitskammer können bestimmte Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet werden, bei deren Erfüllung Kammerräten ein pauschalierter Aufwandersatz nach den Erfahrungswerten des tatsächlichen durchschnittlichen Aufwands zuerkannt werden kann. Auch in diesen Fällen legt der Vorstand im Einzelfall fest, ob und in welcher Höhe eine Pauschale gebührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105843
alte Dokumentnummer
N6199118101J