Rechtstracker.at

§ 71 AKG

Fassungen
01.01.1992 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 71 heute01.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 41/2000
§ 7101.01.199230.06.2000 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 626/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 41/2000

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 8
Rechte und Pflichten der Kammerräte und Funktionäre der Arbeiterkammer

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die Kammerräte sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Kammerräte sind zur Teilnahme an den Tagungen der Vollversammlung verpflichtet und haben die ihnen auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Eine Funktion als Präsident, Vizepräsident, Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses ist mit der gleichzeitigen Beschäftigung in der Arbeiterkammer als Arbeitnehmer unvereinbar.
  2. Absatz 2,Die Kammerräte haben das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Arbeiterkammer, insbesondere hinsichtlich der Finanzgebarung und der Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung.
  3. Absatz 3,Die Kammerräte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Der Vorstand hat die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes festzustellen und kann hiefür Richtlinien für regelmäßig auftretende Aufwände erlassen. Durch Richtlinie der Bundesarbeitskammer können bestimmte Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet werden, bei deren Erfüllung Kammerräten ein pauschalierter Aufwandersatz nach den Erfahrungswerten des tatsächlichen durchschnittlichen Aufwands zuerkannt werden kann. Auch in diesen Fällen legt der Vorstand im Einzelfall fest, ob und in welcher Höhe eine Pauschale gebührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105843

alte Dokumentnummer

N6199118101J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P71/NOR12105843