Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Arbeitnehmer der Arbeiterkammern
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.
(2)Absatz 2,Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu erlassen.
(3)Absatz 3,Die Bundesarbeitskammer ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern kollektivvertragsfähig.
(4)Absatz 4,Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so ist die Leistung eines Pensionsbeitrags durch den Arbeitnehmer festzulegen.
(5)Absatz 5,Die Betriebe aller Arbeiterkammern gelten hinsichtlich der Bildung von Organen der Arbeitnehmerschaft durch die Beschäftigten der Arbeiterkammern als ein Unternehmen im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl. Nr. 22/1974). Die Bestimmungen über die Wahl, die Geschäftsordnung und die Befugnisse eines Zentralbetriebsrates sind anzuwenden.Die Betriebe aller Arbeiterkammern gelten hinsichtlich der Bildung von Organen der Arbeitnehmerschaft durch die Beschäftigten der Arbeiterkammern als ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, Arbeitsverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,). Die Bestimmungen über die Wahl, die Geschäftsordnung und die Befugnisse eines Zentralbetriebsrates sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014
Dokumentnummer
NOR12105850
alte Dokumentnummer
N6199118108J