Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufgaben der Hauptversammlung
§ 83.Paragraph 83,
Der Hauptversammlung obliegt:
die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer;
die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder;
die Festlegung der Höhe der Kammerumlage (§ 61);die Festlegung der Höhe der Kammerumlage (Paragraph 61,);
die Erlassung der Rahmen-Haushaltsordnung und die Genehmigung der Haushaltsordnungen der Arbeiterkammern (§ 63);die Erlassung der Rahmen-Haushaltsordnung und die Genehmigung der Haushaltsordnungen der Arbeiterkammern (Paragraph 63,);
die Erlassung der Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern sowie die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Arbeiterkammern (§ 60);die Erlassung der Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern sowie die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Arbeiterkammern (Paragraph 60,);
die Erlassung des Rahmen-Rechtsschutzregulativs und die Genehmigung der Rechtsschutzregulative der Arbeiterkammern (§ 7);die Erlassung des Rahmen-Rechtsschutzregulativs und die Genehmigung der Rechtsschutzregulative der Arbeiterkammern (Paragraph 7,);
die Erlassung von Richtlinien zur Regelung der Funktionsgebühren und Pensionen (§§ 73 und 74) sowie zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen Stellvertreter (§ 77);die Erlassung von Richtlinien zur Regelung der Funktionsgebühren und Pensionen (Paragraphen 73 und 74) sowie zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen Stellvertreter (Paragraph 77,);
die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden und über die Gewährung pauschalierter Aufwandsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 3;die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden und über die Gewährung pauschalierter Aufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 71, Absatz 3,;
die Regelung der Geschäftsordnung der Bundesarbeitskammer, wobei § 60 sinngemäß anzuwenden ist;die Regelung der Geschäftsordnung der Bundesarbeitskammer, wobei Paragraph 60, sinngemäß anzuwenden ist;
die Beschlußfassung über Kollektivverträge beziehungsweise Richtlinien zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern (§ 78);die Beschlußfassung über Kollektivverträge beziehungsweise Richtlinien zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern (Paragraph 78,);
die Beratung und Festlegung von Grundsätzen der Tätigkeit der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und die Behandlung von Berichten des Präsidenten;
die Erledigung sonstiger Aufgaben, die durch Gesetz der Hauptversammlung übertragen sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105855
Alte Dokumentnummer
N6199118113J