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§ 85 AKG

Fassungen
01.01.1992 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 85 heute31.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 113/2022
§ 8520.07.202230.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 113/2022
§ 8530.06.202219.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 240/2021
§ 8501.01.202229.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 240/2021
§ 8531.12.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 27/2021
§ 8529.01.202130.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 27/2021
§ 8501.07.200028.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 41/2000
§ 8501.01.199230.06.2000 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 626/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 41/2000

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aufgaben des Vorstandes

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Dem Vorstand obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung,
    2. Ziffer 2
      die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung,
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
    4. Ziffer 4
      die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß Paragraphen 73 und 74 bzw. Paragraph 77, Absatz 6, geschlossen worden sind,
    5. Ziffer 5
      die Genehmigung der Bestellung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien,
    6. Ziffer 6
      die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß Paragraph 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung,
    7. Ziffer 7
      die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, wenn dies von mindestens drei Arbeiterkammern verlangt wird,
    8. Ziffer 8
      die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3,
  2. Absatz 2,Der Präsident der Bundesarbeitskammer hat zu den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, tunlichst monatlich, mindestens jedoch jeden zweiten Monat, einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Präsidenten oder mindestens neun Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Präsident der Bundesarbeitskammer leitet die Sitzungen des Vorstandes.
  3. Absatz 3,Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes).
  4. Absatz 4,Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt Paragraph 54, Absatz 4, letzter Satz.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105857

alte Dokumentnummer

N6199118115J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P85/NOR12105857