Rechtstracker.at

§ 89 AKG

Fassungen
01.01.1992 bis 30.11.1998 — BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 89 heute01.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 166/1998
§ 8901.01.199230.11.1998 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 626/1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998danach: BGBl. I Nr. 166/1998

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (Paragraph 48, Absatz eins,) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl, längstens aber fünf Jahre und sechs Monate. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat weder einen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung noch auf die Mitgliedschaft der in dieser Vollversammlung vertretenen Kammerräte. Diese Mitgliedschaft erlischt wegen Beendigung der Funktionsperiode der jeweiligen Vollversammlung erst dann, wenn der Kammerrat in der neu konstituierten Vollversammlung nicht mehr vertreten ist.
  2. Absatz 2,Die Wahl der übrigen Organe der Bundesarbeitskammer erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Absatz 3,Eine Neuwahl ist vorzunehmen, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder
    1. Ziffer eins
      seine Wählbarkeit für diese Funktion verliert oder aus dieser Funktion ausscheidet oder
    2. Ziffer 2
      aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Absatz 4 und 5).
  4. Absatz 4,Die Hauptversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Hauptversammlung abberufen.
  5. Absatz 5,Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt Paragraph 51, Absatz 3, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105861

alte Dokumentnummer

N6199118119J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P89/NOR12105861