Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48 Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl, längstens aber fünf Jahre und sechs Monate. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat weder einen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung noch auf die Mitgliedschaft der in dieser Vollversammlung vertretenen Kammerräte. Diese Mitgliedschaft erlischt wegen Beendigung der Funktionsperiode der jeweiligen Vollversammlung erst dann, wenn der Kammerrat in der neu konstituierten Vollversammlung nicht mehr vertreten ist.Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (Paragraph 48, Absatz eins,) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl, längstens aber fünf Jahre und sechs Monate. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat weder einen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung noch auf die Mitgliedschaft der in dieser Vollversammlung vertretenen Kammerräte. Diese Mitgliedschaft erlischt wegen Beendigung der Funktionsperiode der jeweiligen Vollversammlung erst dann, wenn der Kammerrat in der neu konstituierten Vollversammlung nicht mehr vertreten ist.
(2)Absatz 2,Die Wahl der übrigen Organe der Bundesarbeitskammer erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3)Absatz 3,Eine Neuwahl ist vorzunehmen, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder
seine Wählbarkeit für diese Funktion verliert oder aus dieser Funktion ausscheidet oder
aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Abs. 4 und 5).aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Absatz 4 und 5).
(4)Absatz 4,Die Hauptversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Hauptversammlung abberufen.
(5)Absatz 5,Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt § 51 Abs. 3 sinngemäß.Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt Paragraph 51, Absatz 3, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105861
alte Dokumentnummer
N6199118119J