Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Büro der Bundesarbeitskammer
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Die Bürogeschäfte der Bundesarbeitskammer werden durch das Kammerbüro der Arbeiterkammer für Wien als Büro der Bundesarbeitskammer besorgt.
(2)Absatz 2,Der Direktor der Arbeiterkammer für Wien leitet das Büro der Bundesarbeitskammer.
(3)Absatz 3,Der Arbeiterkammer für Wien ist von den anderen Arbeiterkammern ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3% der jährlichen Einnahmen aus Kammerumlagen spätestens zwei Wochen nach Genehmigung ihres Rechnungsabschlusses zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105862
alte Dokumentnummer
N6199118120J