Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 683/1991Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Sonderbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt Abschnitt römisch zwei dieses Bundesgesetzes gilt
für Bedienstete, die in einem in § 19 genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen,für Bedienstete, die in einem in Paragraph 19, genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt römisch drei vorgesehenen Abweichungen,
für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 mit den im Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen.für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 mit den im Abschnitt römisch vier vorgesehenen Abweichungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR12105889
alte Dokumentnummer
N6199118648J