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§ 18 APSG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 683/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.1998 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 1801.01.199231.12.1997 BGBl. Nr. 683/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 683/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 30/1998

Abkürzung

APSG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Heimarbeiter

Paragraph 18, (1) Heimarbeiter dürfen von dem im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Zeitpunkt bis zum Antritt des Präsenz(Zivil)dienstes und nach dessen Beendigung während der im Paragraph 13, angeführten Zeiträume bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu anderen Heimarbeitern desselben Auftraggebers nicht benachteiligt werden.

  1. Absatz 2,Heimarbeiter, die entgegen Absatz eins, bei der Ausgabe von Heimarbeit benachteiligt worden sind, haben Anspruch auf Leistung des dadurch entgangenen Entgelts. Der Berechnung der Höhe des Entgelts ist das Entgelt zugrunde zu legen, das der Heimarbeiter im Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor dem im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Zeitpunkt erzielt hat oder das ihm bei Bestehen eines Heimarbeitsvertrages oder eines Heimarbeitstarifes gebührt hätte.
  2. Absatz 3,Wird ein Heimarbeiter zum Präsenz(Zivil)dienst einberufen (zugewiesen), so ist das ihm gebührende Entgelt vor Antritt des Präsenz(Zivil)dienstes abzurechnen und auszuzahlen.

Gesetzesnummer

10008788

Dokumentnummer

NOR12105905

alte Dokumentnummer

N6199118664J