Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrechensopfergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Ansuchen um Hilfeleistungen und ihre Erledigung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ansuchen um Hilfeleistungen sind von dem Landesinvalidenamt entgegenzunehmen, in dessen Sprengel der Leistungswerber seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend. Hat der Leistungswerber seinen Wohnsitz im Ausland, hat das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Ansuchen entgegenzunehmen.
(2)Absatz 2,Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 befindet das örtlich zuständige Landesinvalidenamt.Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, befindet das örtlich zuständige Landesinvalidenamt.
(3)Absatz 3,Das Landesinvalidenamt hat festzustellen, ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwälte haben eine entsprechende Anfrage des Landesinvalidenamtes unverzüglich zu beantworten. Hat der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt oder ist er von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat er die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.
(4)Absatz 4,Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis der Landesinvalidenämter bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis der Landesinvalidenämter bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Beschädigten nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis der Landesinvalidenämter bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis der Landesinvalidenämter bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Beschädigten nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der Paragraph 91, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12105943
alte Dokumentnummer
N6199119101J