Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 24bArtikel eins, Paragraph 24 b
Text
§ 24b.Paragraph 24 b,
(1)Absatz eins,Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem Richtwert (§ 24a Abs. 3) des Kalenderjahres, für das die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage neu festzusetzen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (Paragraph 24, Absatz 9,) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem Richtwert (Paragraph 24 a, Absatz 3,) des Kalenderjahres, für das die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage neu festzusetzen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(2)Absatz 2,Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 sind die Beträge 4 961 S und 20 576 S zugrunde zu legen.
Schlagworte
Mindestbemessungsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
NOR12105956
Alte Dokumentnummer
N6199119116J