Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Gegenstand der Versorgung.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:
Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Hilflosenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;
berufliche und soziale Maßnahmen;
Orthopädische Versorgung.
(2)Absatz 2,Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (Paragraph eins, Absatz eins,) gebühren den Hinterbliebenen:
Hinterbliebenenrente, Hilflosenzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
(3)Absatz 3,Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach Paragraph 25, des Tabakmonopolgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera b, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
BGBl. Nr. 38/1968, Kleiderpauschale
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Dokumentnummer
NOR12105985
Alte Dokumentnummer
N6199119145J