Rechtstracker.at

§ 16 KOVG 1957

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 687/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 57/2015
§ 1601.01.200230.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
§ 1601.01.199231.12.2001 § → § BGBl. Nr. 687/1991
§ 1601.01.198831.12.1991 BGBl. Nr. 614/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 687/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 70/2001

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz jeweils festgesetzten Betrages. Die Familienzulage ist um jenen Betrag zu kürzen, um den die Zusatzrente gemäß Paragraph 12, Absatz 2, wegen des Anspruches auf die Familienzulage erhöht wird. Besteht Anspruch auf zwei oder mehr Familienzulagen, so sind diese zu gleichen Teilen zu kürzen. Gebührt eine Zusatzrente lediglich auf Grund der Erhöhung der Einkommensgrenze wegen des Anspruches auf die Familienzulage, so beträgt die Familienzulage monatlich 370 S.
  2. Absatz 2,Als Familienangehörige gelten:
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte;
    2. Ziffer 2
      der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;
    3. Ziffer 3
      die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;
    4. Ziffer 4
      die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.

Schlagworte

Pflegekind

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12105991

Alte Dokumentnummer

N6199119151J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P16/NOR12105991