Rechtstracker.at

§ 55c KOVG 1957

Fassungen
01.01.1992 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 687/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 55c heute01.07.1994 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 55c01.01.199230.06.1994 BGBl. Nr. 687/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 687/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 55 c,

  1. Absatz eins,Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen Versorgungsberechtigten für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Bund dem Träger der Sozialhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen höchstens bis zur Höhe der vom Bund nach Anrechnung allenfalls geleisteter Vorschüsse jeweils nachzuzahlenden Beträge zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsleistungen nach Absatz eins, geht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem Landesinvalidenamt die Leistung der Sozialhilfe vor Abschluß des Versorgungsverfahrens angezeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe von der Leistungszuerkennung nach diesem Bundesgesetz durch das Landesinvalidenamt benachrichtigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12106008

Alte Dokumentnummer

N6199119168J