Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55cParagraph 55 c
Text
§ 55c.Paragraph 55 c,
(1)Absatz eins,Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen Versorgungsberechtigten für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Bund dem Träger der Sozialhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen höchstens bis zur Höhe der vom Bund nach Anrechnung allenfalls geleisteter Vorschüsse jeweils nachzuzahlenden Beträge zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsleistungen nach Abs. 1 geht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem Landesinvalidenamt die Leistung der Sozialhilfe vor Abschluß des Versorgungsverfahrens angezeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe von der Leistungszuerkennung nach diesem Bundesgesetz durch das Landesinvalidenamt benachrichtigt worden ist.Der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsleistungen nach Absatz eins, geht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem Landesinvalidenamt die Leistung der Sozialhilfe vor Abschluß des Versorgungsverfahrens angezeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe von der Leistungszuerkennung nach diesem Bundesgesetz durch das Landesinvalidenamt benachrichtigt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Dokumentnummer
NOR12106008
Alte Dokumentnummer
N6199119168J