Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 79/1992Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1992,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BDG 1979 und des § 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, gilt bei Erfüllung der im Abs. 2 angeführten Bedingungen, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, als erteilt für: Paragraph eins, (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, BDG 1979 und des Paragraph eins, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gilt bei Erfüllung der im Absatz 2, angeführten Bedingungen, sofern nicht Absatz 3, anzuwenden ist, als erteilt für:
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A, B und E,
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, oder die für die Definitivstellung in seiner Verwendung erforderliche Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Z 7.1 lit. a oder c BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt, sowie der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Ziffer 7 Punkt eins, Litera a, oder c BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt, sowie der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,
Planstellen für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3,
Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen H 1 und
H 2 und für zeitverpflichtete Soldaten der Verwendungsgruppe
H 4,
Planstellen für Richteramtsanwärter,
Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,
Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,
Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 10.1. Verwendungsgruppe PT 2, wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder die Ernennung gemäß § 184b Abs. 4 BDG 1979 erfolgt,Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 10.1. Verwendungsgruppe PT 2, wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, BDG 1979 erfüllt oder die Ernennung gemäß Paragraph 184 b, Absatz 4, BDG 1979 erfolgt,
10.2. Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppe 3 oder 2 erfolgt,
10.3. Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung als Mitarbeiter,
10.4. Verwendungsgruppen PT 4 und PT 9,
10.5. Verwendungsgruppe PT 5, ausgenommen
Ernennungen im Postdienst auf Planstellen der Dienstzulagengruppen 1 und A und
Ernennungen im Fernmeldedienst, die auf Grund einer Verwendung vorgenommen werden, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, BGBl. Nr. 41/1984, als wesentliches Merkmal eine Gruppe oder bestimmte Anzahl von nachgeordneten Arbeitskräften, insbesondere Facharbeitern, beinhaltet,Ernennungen im Fernmeldedienst, die auf Grund einer Verwendung vorgenommen werden, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984,, als wesentliches Merkmal eine Gruppe oder bestimmte Anzahl von nachgeordneten Arbeitskräften, insbesondere Facharbeitern, beinhaltet,
10.6. Verwendungsgruppe PT 6, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz
mit schwierigen Kartei- und statistischen Arbeiten,
mit schwierigem fernmeldetechnischen Zeichnerdienst,
mit schwierigem Meßhelferdienst,
des Vermittlungsdienstes bei großen Nebenstellenanlagen,
mit Abfragen und Eingaben im Rahmen vorhandener Informationssysteme oder
des Dienstes eines Facharbeiters als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
10.7. Verwendungsgruppe PT 7, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, sofern es sich um die Besetzung von Planstellen ohne Dienstzulage handelt,
10.8. Verwendungsgruppe PT 8, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, ausgenommen die Ernennungen von Personen, die nur das Ernennungserfordernis gemäß Anlage 1 Z 37.3 lit. c BDG 1979 erfüllen, und ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung10.8. Verwendungsgruppe PT 8, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, ausgenommen die Ernennungen von Personen, die nur das Ernennungserfordernis gemäß Anlage 1 Ziffer 37 Punkt 3, Litera c, BDG 1979 erfüllen, und ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung
im fachlichen Hilfsdienst bzw. im fachlichen technischen Hilfsdienst,
als angelernter Arbeiter mit der Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und
im Vermittlungsdienst bei mittleren Nebenstellenanlagen.
(2) Voraussetzung für die Zustimmung nach Abs. 1 für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis eine abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Beendigung eines Universitäts(Hochschul)studiums in einer für die vorgesehene Verwendung in erster Linie in Betracht kommenden facheinschlägigen Studienrichtung. (2) Voraussetzung für die Zustimmung nach Absatz eins, für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis eine abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Beendigung eines Universitäts(Hochschul)studiums in einer für die vorgesehene Verwendung in erster Linie in Betracht kommenden facheinschlägigen Studienrichtung.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, (3) Die Zustimmung gemäß Absatz eins, gilt nicht als erteilt,
wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr überschritten hat,
wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
für Ernennungen, die mit einer Maßnahme gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 4 letzter Satz, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 55 Abs. 2 zweiter Satz, § 65 Abs. 2 letzter Satz oder § 82 a Abs. 4 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, verbunden sind,für Ernennungen, die mit einer Maßnahme gemäß Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz oder Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 39, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 55, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 65, Absatz 2, letzter Satz oder Paragraph 82, a Absatz 4, letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, verbunden sind,
wenn der Aufzunehmende bei einer Dienststelle verwendet werden soll, deren Ausgliederung aus dem Bereich der Bundesverwaltung oder deren Organisationsreform im Sinne der Anlage 1 vorgesehen ist.
Schlagworte
Altersgrenze, Höchstalter