Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Exekutivdienst
§ 38. (1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,Paragraph 38, (1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,
solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,
wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, eine Exekutivdienstzulage von 951 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.
(2)Absatz 2,Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
(3)Absatz 3,Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt
dem Beamten des höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
dem Beamten, der ständig als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht,
dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen und
dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Z 2 fällt,dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Ziffer 2, fällt,
an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
(4)Absatz 4,Die Vergütung beträgt
für die unter Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Beamten 9,52%,für die unter Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Beamten 9,52%,
für die unter Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten 6,51%,für die unter Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Beamten 6,51%,
für die unter Abs. 3 Z 4 angeführten Beamten 6,35%für die unter Absatz 3, Ziffer 4, angeführten Beamten 6,35%
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(5)Absatz 5,Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Wachebeamte geltenden Bestimmungen des § 74a Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die im Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Wachebeamten des Sicherheitswachdienstes gelten.Auf die Vergütung nach den Absatz 3 und 4 sind die für Wachebeamte geltenden Bestimmungen des Paragraph 74 a, Absatz 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die im Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Beamten die Bestimmungen für die Wachebeamten des Sicherheitswachdienstes gelten.
Dokumentnummer
NOR12106046
Alte Dokumentnummer
N6199211268Y