Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92aParagraph 92 a
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Übergangsbestimmung zu § 12Übergangsbestimmung zu Paragraph 12
§ 92a. (1) Für Lehrer, die sich am 1. September 1992 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 12 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.Paragraph 92 a, (1) Für Lehrer, die sich am 1. September 1992 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 12, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.
(2)Absatz 2,Diese Maßnahme wird wirksam:
mit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,
mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.
Dokumentnummer
NOR12106053
Alte Dokumentnummer
N6199211275Y