Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
31.08.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993
Text
§ 120. Der Unterricht in der verbindlichen Übung ,Lebende Fremdsprache' an Volksschulen ist für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß § 48 nicht anzurechnen, wenn diesen Lehrern eine Dienstzulage oder Vergütung nach § 93 Abs. 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zusteht. Paragraph 120, Der Unterricht in der verbindlichen Übung ,Lebende Fremdsprache' an Volksschulen ist für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 48, nicht anzurechnen, wenn diesen Lehrern eine Dienstzulage oder Vergütung nach Paragraph 93, Absatz eins, oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zusteht.
Schlagworte
Fremdsprachzulage
Dokumentnummer
NOR12106056
Alte Dokumentnummer
N6199211278Y