Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72aParagraph 72 a
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Übergangsbestimmung zu § 26Übergangsbestimmung zu Paragraph 26
§ 72a. (1) Für Vertragslehrer, die sich am 1. September 1992 in einem Bundesdienstverhältnis befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung in Verbindung mit § 40 Abs. 2 günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.Paragraph 72 a, (1) Für Vertragslehrer, die sich am 1. September 1992 in einem Bundesdienstverhältnis befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 26, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.
(2)Absatz 2,Diese Maßnahme wird wirksam:
mit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,
mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.
Dokumentnummer
NOR12106077
alte Dokumentnummer
N6199211303Y