Rechtstracker.at

§ 75 RStDG

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 315/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 75 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 102/2018
§ 7501.04.200022.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 7501.07.199731.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 7501.07.199230.06.1997 § → § BGBl. Nr. 315/1992
§ 7501.01.198030.06.1992 BGBl. Nr. 561/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 315/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Beachte zu Absatz 3,, daß für eine Verfügung des Bundesministers für

Justiz die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers

für Finanzen gemäß Absatz 4, erforderlich ist.

Text

Karenzurlaub

Paragraph 75, (1) Dem Richter kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Bundesminister für Justiz verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  3. Absatz 4,Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, auf den kein Rechtsanspruch besteht und der mehr als fünf Jahre dauern soll, sowie für eine Verfügung gemäß Absatz 3, ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Bei der Berechnung der fünfjährigen Dauer eines Karenzurlaubes sind in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Karenzurlaube, auf die kein gesetzlicher Rechtsanspruch bestanden hat, einzurechnen.

Anmerkung

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12106089

alte Dokumentnummer

N6199211316Y