Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75bParagraph 75 b
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Pflegefreistellung
§ 75b. (1) Der Richter, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat - unbeschadet der Bestimmung des § 74 - Anspruch auf Pflegefreistellung. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.Paragraph 75 b, (1) Der Richter, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 74, - Anspruch auf Pflegefreistellung. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Richter in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt.Als nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Richter in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt.
Anmerkung
Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden
Schlagworte
Stiefkind, Wahlkind
Dokumentnummer
NOR12106091
alte Dokumentnummer
N6199211318Y